Satzung FREUNDESKREIS HÖCHSTADT - CASTLEBAR (EV) (P=Paragraph) A. Name, Sitz und Zweck des Vereins P 1 (1) Der Verein Freundeskreis Höchstadt - Castlebar ist ein rechtsfähiger Verein. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen "Freundeskreis Höchstadt-Castlebar e.V.". (3) Der Verein hat seinen Sitz in Höchstadt a. d. Aisch. (4) Der Verein hat den Zweck, die Freundschaft zwischen den Bürgern der Stadt Höchstadt und der Stadt Castlebar, County Mayo, in der Republik Irland zu fördern und insbesondere die Stadt Höchstadt bei der Gründung einer Städtepartnerschaft mit der Stadt Castlebar zu unterstützen und zu beraten sowie die Bürger von Höchstadt nach Kräften in diese Städtepartnerschaft einzubinden. Dazu kann und soll der Verein auch mit anderen Vereinen und nationalen und internationalen Institutionen zusammenarbeiten, um die europäische Integration zu fördern. Dazu bemüht sich der Verein um Zuschuß- und Förderungsmittel. (5) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Dazu wird er beim zuständigen Finanzamt in Erlangen einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen. B. Mitgliedschaft P 2 (1) Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. (2) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie aus jugendlichen Mitgliedern. (3) Aktive Mitglieder sind solche, die den Verein mit Rat und Tat unterstützen, fördernde solche, die die Zwecke des Vereins unterstützen und fördern, ohne selbst aktiv tätig zu werden. Dies können auch juristische Personen aller Art sein. (4) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder solche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch in einer Berufsausbildung stehen. (5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen überlassen werden. P 3 (1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufschriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann ohne Begründung erfolgen. (2) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres berechtigt. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen der Austrittserklärung beim Vorstand enden, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten des Mitglieds. (3) Der Gesamtvorstand kann die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis vornehmen, wenn Mitglieder trotz vorausgegangener zweimaliger Mahnung ihrer Beitragspflicht oder etwaigen Entschädigungspflichten nicht nachgekommen sind. Die Streichung bringt die Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen nicht zum Erlöschen. (4) Der Ausschluß als Mitglied erfolgt: a) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung oder sonstige Vereinsbestimmungen, b) bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereins oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, c) bei sonstigem schwer vereinsschädigendem Verhalten. In leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluß erfolgen oder eine sonst zweckmäßig erscheinende Maßnahme vom Vorstand getroffen werden. (5) Über die Maßnahmen nach 3 (4) entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen diesen Beschluß steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (6) Abstimmungen über den Ausschluß eines Mitglieds erfolgen immer geheim. (7) Den Betroffenen ist vor der Abstimmung ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung in der Mitgliederversammlung zu geben. P 4 (1) Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder ist nicht statthaft. (2) Jedes Vereinsmitglied kann in ein Organ des Vereins gewählt werden. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. C. Einkünfte des Vereins P 5 (1) Die Einkünfte setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen, den evtl. Überschüssen aus Veranstaltungen, freiwilligen Spenden, Zuschüssen oder Fördermitteln und dergleichen. (2) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann unterschiedlich für Aktive oder Jugendliche festgelegt werden. Für fördernde Mitglieder wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Es wird aber erwartet, daß fördernde Mitglieder eine erhöhte Spendenbereitschaft zeigen. (3) Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Kalenderjahres fällig und wird im Bankeinzugsverfahren vom Verein eingezogen. Bei Neueintritt ist der Jahresbeitrag pro rata temporis fällig und wird unverzüglich nach Zusendung der Aufnahmebestätigung eingezogen. P 6 (1) Die Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Auch beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Auflösung des Vereins steht dem Mitglied kein Anspruch gegenüber dem Verein zu. D. Organe des Vereins P 7 (1) Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Grundsätzen und Gepflogenheiten. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beschlüssen und Anordnungen der Organe des Vereins Folge zu leisten. P 8 (1) Die Organe des Vereins sind: a) der Gesamtvorstand b) die Mitgliederversammlung. (2) Der Gesamtvorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. (3) Scheidet während der Dauer der Wahlperiode ein Mitglied des Gesamtvorstands aus, so ergänzt sich der Gesamtvorstand durch Zuwahl eines neuen Mitglieds von selbst. P 9 (1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus: 1. dem l. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vorsitzenden. (2) Der Gesamtvorstand besteht darüber hinaus aus: 1. dem Schriftführer, 2. dem stellvertretenden Schriftführer, 3. dem Kassier, 4. dem Jugendvertreter 5. sowie auf Wunsch dem jeweils amtierenden l. Bürgermeister der Stadt Höchstadt a. d. Aisch. (3) Wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung ein bisheriges Vorstandsmitglied zum Ehrenvorsitzenden gewählt, so gehört auch dieser dem Gesamtvorstand an. (4) Die Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder sein. P 10 (1) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den l. und den 2. Vorsitzenden je allein vertreten; im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung jedoch nur berechtigt, wenn der l. Vorsitzende verhindert ist. (2) Der l. Vorsitzende, in seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet den Verein in Übereinstimmung mit den Mehrheitsbeschlüssen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung und führt den Vorsitz in den Versammlungen. (3) Dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls in den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen, des Gesamtvorstandes. (4) Der Kassier hat die Kassengeschäfte zu führen. Ihm obliegt das Einziehen der Einnahmen des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Kassier darf Ausgaben für den Verein nur auf Weisung des Vorsitzenden tätigen. P 11 (1) Der Gesamtvorstand ist in Anwesenheit von wenigstens 3 seiner Mitglieder beschlußfähig. (2) Bei Verhinderung des l. Vorsitzenden ist der Gesamtvorstand in Anwesenheit von wenigstens 4 seiner Mitglieder beschlußfähig. (3) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen. P 12 (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr im ersten Quartal statt. (2) An der Mitgliederversammlung können auch Nichtmitglieder teilnehmen; diese sind nur berechtigt, ihre Meinung zu äußern; stimmberechtigt sind sie nicht. (3) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt: a) die Empfangnahme des Tätigkeitsberichts des l. Vorsitzenden, b) die Entgegennahme der Rechnungslegung des Kassiers, c) die Entlastung des Gesamtvorstandes, d) die Neuwahl des Gesamtvorstandes, e) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, f) die Beschlußfassung über sonstige Anträge, g) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins, h) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen. (4) Die ordentliche Mitgliederversammlung kann aus den Reihen der Mitglieder Beiräte wählen, die den Gesamtvorstand beraten und unterstützen sollen. (5) Die Protokolle über die Mitgliederversammlung sind vom jeweiligen Protokollanten und dem l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen. P 13 (1) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt: a) wenn der Gesamtvorstand die Abhaltung beschließt, b) aufschriftlichen Antrag von mindestens l/5tel der Mitglieder, c) auf Vorschlag der Stadt Höchstadt a. d. Aisch. (2) Ein Antrag der Mitglieder hat die Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu enthalten. (3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. P 14 (1) Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. (2) Ort und Zeit der ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Tagesordnungspunkten sind mindestens l Woche vorher den Mitgliedern bekanntzugeben. Dazu genügt die Veröffentlichung im Amtsblatt bzw. Mitteilungsblatt der Stadt Höchstadt oder in beiden lokalen Tageszeitungen; das sind zur Zeit "Nordbayerische Nachrichten, Ausgabe Höchstadt-Herzogenaurach" und "Fränkischer Tag, Ausgabe Höchstadt-Herzogenaurach". E. Sonstiges P 15 (1) Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. (2) Die Wahl des Gesamtvorstands wird geheim durchgeführt. Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Wahl dieses Kandidaten per Akklamation durchgeführt werden, wenn keines der erschienenen Mitglieder widerspricht. (3) Satzungsänderungen erfolgen mit 3/4tel Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Änderungen sind vom Vorstand zu unterzeichnen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in l genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. (4) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. (5) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden. (6) Liegt Stimmengleichheit bei Wahlen vor, findet ein 2. Wahlgang statt. Bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los. (7) Zum Erwerb, zur Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen ist eine 2/3tel Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. tokollanten und dem l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen. - (8) Kommt über die Auflösung des Vereins eine Beschlussfassung nicht zustande, so kann innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig ist. P 16 (1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften den Vereinsgläubigem alle Vermögenswerte des Vereins und nur diese. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallt das Vermögen des Vereins der Stadt Höchstadt a. d. Aisch mit der Maßgabe zu, es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Höchstadt a. d. Aisch, 7 April 1999
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